Rechtsgebiet Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht umfasst alle Rechtsregeln, die sich auf das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern beziehen, so von Betriebsrat und Tarifvertragsparteien und sonstigen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüssen zueinander. Zudem wird das Verhältnis zum Staat in diesem Bereich geregelt.

Grundlage des Arbeitsrechts sind das allgemeine Zivilrecht, zahlreiche Spezialgesetze und vor allem die Spruchpraxis der Gerichte. Aktuelles Wissen, wie LBG es bietet, zahlt sich hier ganz besonders aus.

Gerade im Arbeitsrecht können sich Fehler, die zu Beginn eines Entscheidungsprozesses gemacht werden, auf lange Sicht äußerst negativ auswirken. So kann zum Beispiel der fehlerhafte Abschluss eines Arbeitsvertrages zu erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Verlusten führen.

Es lohnt sich deshalb für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, sich vor einer anstehenden Entscheidung frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen: Im Arbeitsrecht gelten zahlreiche Ausschlussfristen, die nach Ablauf einen unwiderruflichen Rechtsverlust bedeuten.

Setzen Sie sich deshalb rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn es um Arbeitsrechtsfragen geht, wie

  • Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsvergütung
  • Urlaub
  • Pflichten und Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
  • Berufsausbildung
  • Mutterschutz
  • Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse
  • Schwerbehindertenrecht
  • Arbeitsförderung durch das Arbeitsamt
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tätigkeit des Betriebsrates

Wir beraten Sie nicht nur, sondern übernehmen gern als Ihr Interessenvertreter Aufgaben bei Verhandlungen mit der Gegenpartei. Dies gilt auch für die Vertretung vor allen Gerichten.

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Aktuelles

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Heizkosten können nur nach Verbrauch in Ansatz gebracht werden

Der BGH hat am 1.02.2012 entschieden, dass Heizkosten nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraumes verbrauchten Brennstoffes abgerechnet werden können.
Heizkosten, die entgegen der Heizkostenverordnung nicht auf der Grundlage des im jeweiligen Abrechnungszeitraumes verbrauchten Brennstoffes, sondern nach dem im betreffenden Kalenderjahr an den Gasversorger geleisteten Zahlungen ermittelt wurden, sind inhaltlich nicht richtig.

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