Rechtsgebiet Familienrecht

Das Familienrecht befasst sich außer mit der Scheidung, der Ehe oder Lebenspartnerschaft auch mit Problemen unter Verwandten und nichtehelichen Lebensgefährten. Die meisten Probleme entstehen, wenn sich eine Familie oder Lebenspartnerschaft aufgrund der Trennung auflöst. Dann ist zu klären: Bei wem leben fortan die Kinder (Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht)? Wann und wie häufig gibt es Kontaktbesuche für den anderen Ehegatten (Umgangsrecht)? Wie wird das Vermögen verteilt (Zugewinn)? Welche Möbel bekommt jeder (Hausrat)? Wovon soll man künftig leben? Wie viel muss man an den Anderen zahlen (Unterhalt)? Und wie ist man im Alter abgesichert (Versorgungsausgleich)?

Die Bearbeitung dieser Punkte ist meist mit großen Emotionen verbunden. Dadurch spielen sachliche Argumente oder das eigentliche Ziel oft keine Rolle. Wir sehen unsere Aufgabe darin, unsere Mandanten behutsam zu einer sachlichen Beschäftigung mit den auftretenden Problemen zu führen und für ihn/sie das Bestmögliche herauszuholen – ohne all die „schmutzige Wäsche“ in möglichst vielen Gerichtsverfahren auszubreiten. Jeder Richter oder Richterin dankt es einem, wenn sie sich ausschließlich auf die Fakten konzentrieren können. Dabei werden von uns in erster Linie außergerichtliche Lösungen angestrebt und erst dann der Gerichtsweg beschritten. Wenn Sie uns beauftragen wollen, ihn oder sie „fertig zu machen“, sind Sie bei uns falsch. Wir helfen Ihnen aber gern, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner dies mit Ihnen vorhat.

Gelangen die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Trennungsentschluss zu einer gesamten oder teilweisen Einigung über diese Punkte, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung alle Punkte zu regeln.

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Heizkosten können nur nach Verbrauch in Ansatz gebracht werden

Der BGH hat am 1.02.2012 entschieden, dass Heizkosten nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraumes verbrauchten Brennstoffes abgerechnet werden können.
Heizkosten, die entgegen der Heizkostenverordnung nicht auf der Grundlage des im jeweiligen Abrechnungszeitraumes verbrauchten Brennstoffes, sondern nach dem im betreffenden Kalenderjahr an den Gasversorger geleisteten Zahlungen ermittelt wurden, sind inhaltlich nicht richtig.

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