Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
Telefon: 0451 / 280 61 – 0
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Email: info@ra-lbg.de

Öffnungszeiten / Montag, Dienstag & Donnerstag / 08:00 Uhr – 18:00 Uhr / Mittwoch & Freitag / 08:00 Uhr – 17:00 Uhr

Miet- und Wohnungsrecht

Häufig geht es um Streitfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Mietverhältnissen, wie beispielsweise der Berechnung von Kündigungsfristen, Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sowie Mietsicherheiten.

Aber auch schon im Vorfeld der Anbahnung eines Mietverhältnisses beraten wir über die Ausgestaltung des Mietvertrags, um Nachteile zu verhindern.

Das Wohneigentumsrecht befasst sich mit allen Fragen rund um die Eigentumswohnung. Egal, ob es um einen Konflikt der WEG mit dem Verwalter oder um den Streit zwischen Wohnungseigentümern geht, vertreten wir Sie sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich.

 

Dieses Rechtsgebiet, das sich um klassische Eigentumswohnungen, häufig jedoch auch um Doppel- bzw. Reihenhäuser rankt, wird immer wichtiger, da die Zahl entsprechender Wohnungen steigt. Wir beraten in allen Fragen zur Begründung von Wohnungseigentum, arbeiten entsprechende Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen aus, die die Grundlage für die Entstehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen. Im Notariat unterstützen wir dann durch die entsprechende erforderliche Beurkundung, durch die beispielsweise ein Reihen- oder Mehrfamilienhaus in einzelne Wohnungen unterteilt wird, die dann verkauft werden können.

Als Rechtsanwälte vertreten wir Wohnungseigentümergemeinschaften bei Streit untereinander oder gegenüber dem Verwalter. Wir vertreten auch einzelne Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsverwalter bei allen rechtlichen Fragen rund um     die Verwaltung des Wohnungseigentums. So beraten wir im Vorfeld von Eigentümerversammlungen im Hinblick auf eine korrekte Vorgehensweise zur Beschlussfassung. Bereits gefasste Beschlüsse können innerhalb einer Monatsfrist durch eine Klage zum Amtsgericht angefochten werden, sodass auch ein einzelner Wohnungseigentümer sich gegen Mehrheitsbeschlüsse zur Wehr setzen kann.