Standort Riesebusch

Riesebusch 32 – 23611 Bad Schwartau
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Maklerrecht

Da das gesamte Maklerrecht lediglich in vier Paragrafen des BGB geregelt ist, bestimmt die Rechtsprechung, wann ein Maklervertrag zustande kommt, welche Pflichten ein Makler hat und wann sein Vergütungsanspruch entsteht.

Eine Vielzahl von Immobiliengeschäften wird unter Einschaltung von Maklern abgewickelt. Auch wenn die Fachkunde bei den meisten Maklern hoch ist und viele Kunden von den Diensten des Maklers profitieren, entsteht häufig Streit über den Provisionsanspruch. Jedoch kann schon streitig sein, ob überhaupt ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Häufig gibt es kein ausdrückliches Provisionsverlangen und werden Maklerverträge in der Praxis nicht schriftlich geschlossen. Der Maklervertrag setzt ferner einen wirksamen Hauptvertrag (z. B. Grundstückskaufvertrag oder Mietvertrag) voraus, sodass häufig nur eine Erfolgsprovision geschuldet wird. Mitunter ist noch die Frage zu klären, ob die Maklerleistung auch ursächlich für den erfolgten Abschluss des Hauptvertrags gewesen ist.

Wir unterstützen Sie bei der Klärung all dieser in der Praxis häufig problematischen Fragen mit unserem umfangreichen Spezialwissen.

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